Die Miete für einen Messestand eines Herstellers, der nur gelegentlich auf Messen ausstellt, ist dem Gewerbeertrag gem. § 8 Nr. 1e GewStG nicht hinzuzurechnen. Es handelt sich bei dem Messestand gem. dem FG nicht um sog. fiktives Anlagevermögen, welches der Hersteller dauerhaft vorhalten müsste.
FG Düsseldorf, Urteil v. 29.1.2019 – 10 K 2717/17 G
Die Entscheidung ist vorläufig nicht rechtskräftig, die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim BFH lautet III R 15/19.
03.07.2019 I Veronika Knabe